Abmahnung für fremdes Facebook-Bild

Geschrieben von Agentur M4W
Veröffentlicht am 18. April 2012
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Ein deutscher Facebook-Nutzer wurde jetzt von einer Anwaltskanzlei für ein angeblich urheberrechtlich geschütztes Bild auf seinem Profil abgemahnt. Dabei hatte ein anderer Nutzer das Bild auf der Pinnwand des Abgemahnten gepostet.

Der Abmahnwahnsinn hat eine neue Dimension erreicht: Jetzt wurde erstmals ein Facebook-Nutzer für ein Bild auf seinem Profil abgemahnt, das gar nicht von ihm selbst dorthin hochgeladen wurde. Das beanstandete Bild war ursprünglich von einem anderen Facebook-Nutzer auf die Pinnwand des Abgemahnten gepostet worden. In der Abmahnung wird jedoch von dem Mann gefordert, dass er das angeblich urheberrechtlich geschützte Bild unverzüglich von seinem Profil entfernen und angeben soll, wie lange er es bereits widerrechtlich genutzt habe.

Wie die Kölner Rechtsanwälte Haberkamm & Rosenbaum, die den abgemahnten Facebook-Nutzer vertreten, in ihrem Blog schreiben, fordert die Gegenseite von ihrem Mandanten unter anderem eine Unterlassungserklärung samt Vertragsstrafe und möglichem Schadenersatz: »Der Abmahner hatte unserem Mandanten in seinem Schreiben eine Frist zur Abgabe einer Unterlassungserklärung bis zum 5.4.2012 gesetzt. Bezeichnenderweise hatte unser Mandant die per Einschreiben versandte Abmahnung auch erst an diesem Tage erhalten. Die geforderte Auskunft zur Bezifferung der angeblichen Schadensersatzansprüche sollte bis zum 16.4.2012 erteilt werden.«

Nach Ansicht der Anwälte gibt es jedoch keinerlei rechtliche Grundlage für die Abmahnung, da der Abgemahnte nicht wissen kann, ob von anderen Nutzern gepostete Fotos urheberrechtlich geschützt sind. »Nach reiflicher Überlegung haben wir unserem Mandanten dazu geraten, die gerügte Rechtsverletzung lediglich zu beseitigen, somit das Lichtbild zu entfernen, ansonsten aber weder eine Unterlassungserklärung abzugeben, noch die geforderte Auskunft zu erteilen. Wir gehen mit den Kollegen davon aus, dass unser Mandant bis zur Mitteilung der konkreten Störung für diese nicht haftet, soweit er unverzüglich tätig wird und das streitgegenständliche Lichtbild entfernt«, so die Kanzlei. Man gehe davon aus, dass es sich bei der Abmahnung um einen typischen Testfall der Abmahner handelt, wie weit man gehen kann.

Quelle: crn.de

1 Kommentar

  1. Ferdi

    Guter Artikel. Schadet wohl nicht, sich mit dem Thema intensiver zu beschaeftigen. Ich werde gewiss die weiteren Artikel im Auge behalten.

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