Verwendung von fremden Fotos

Geschrieben von Agentur M4W
Veröffentlicht am 19. Juni 2015
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Im Internet findet man eine Fülle von Fotos, die ohne technische Probleme heruntergeladen und für eigene Zwecke verwendet werden können. Das ist zwar verführerisch, aber nicht unbedingt stets zulässig.

Verwendung von fremden Bildern

Wer selbst ein Foto gemacht hat, darf bestimmen, ob und wer dieses Foto zu welchem Zweck verwenden darf (zB verbreiten, vervielfältigen, im Internet zur Verfügung stellen oder gar verkaufen und vererben). Umgekehrt kann man es daher auch untersagen bzw. ein angemessenes Entgelt verlangen, wenn ein anderer sein Foto ohne seine Zustimmung verwendet. Er kann aber auch bestimmen, ob er als Fotograf genannt werden will und wie dieses Foto bezeichnet werden soll.

Das Recht am eigenen Bild

Hat jemand ein Foto von einer Person gemacht, ist es zu unterscheiden, ob diese Person eine öffentlich bekannte Person ist oder nicht. Ist sie Ersteres, ist bei Überwiegen des Informationsinteresses auch ohne ihre Zustimmung erlaubt, ihr Bildnis zu verwenden. Handelt es sich aber um keine prominente Person, ist diese Person jedenfalls zu fragen, ob sie mit der Veröffentlichung ihres Bildes einverstanden ist. Sie hat das sogenannte „Recht am eigenen Bild“.

Wenn jemand ein Foto eines anderes Fotografen verwenden will, muss er unbedingt den Fotografen oder die zuständige Verwertungsgesellschaft fragen, ob er dieses Foto allenfalls gegen Entgelt verwenden darf. Die Höhe des Preises bzw. die Herausgabe der Negative für den Erhalt der Fotos wird ein Indiz dafür sein, wie viel an Rechten der Fotograf einräumen möchte. Im Zweifel verpflichtet sich ein Fotograf immer zu weniger als zu mehr. Eine klare Vereinbarung sollte daher unbedingt getroffen werden. Wichtig ist jedenfalls, dass man die Nutzungsbedingungen genau durchsieht und sich an die dortige Vorgaben (zB Namensnennung des Fotografen) hält. Wird die Verwendung des Fotos aber nicht gestattet, muss man sich ein anderes Foto suchen.

Der Begriff Gemeinfreiheit

Immer wieder wird behauptet, dass ein Foto, das mehrere Personen (mind. 5) abbildet, gemeinfrei ist. Die ist nicht korrekt. Sobald eine Person auf einem Foto als Individuum erkannt werden kann, ist diese Person zu fragen, ob ihr Bildnis veröffentlicht werden darf. So eine Vereinbarung kann zB bei Großveranstaltungen im Rahmen des Eintrittskartenkaufes getroffen werden. Wenn sich jemand nicht an diese Regeln hält, kann die abgebildete Person von ihm verlangen, dass er dieses Foto ab sofort nicht mehr verwendet und ein angemessenes Entgelt für die bis dorthin erfolgte Verwendung bezahlen muss.

Zu beachten ist daher jedenfalls, dass man zwar andere Personen abbilden darf, vor der Verwertung dieses Fotos jedoch klären muss, ob der Abgebildete mit der Veröffentlichung einverstanden ist. Seine Interessen sind (objektiv betrachtet) zu wahren. Ein Bloßstellen, Entwürdigen oder Herabsetzen (zB im Zusammenhang mit einem entwürdigenden Text oder das Preisgeben seines Privatlebens, aber auch die Verwendung seines Bildnisses zu Werbezwecken) ohne seine Zustimmung sind nicht gestattet.

Für weitere Fragen zu diesem Thema stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

 

Quelle: OÖ Wirtschaft 24/2015

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