Vor gut einem Jahr trat die neue Datenschutzgrundverordnung in Kraft und sorgte für Schlagzeilen. Unternehmen mussten ihre Business-Pläne überdenken und sich der neuen Gesetzgebung anpassen. Doch statt Klarheit und Ordnung herrscht nun nur Verwirrung über die digitale 180-Grad-Drehung – sowohl bei Verbrauchern als auch bei Unternehmern. Ein unnötiger Schritt also? Gemeinsam mit dem Verlag für Rechtsjournalismus klärt M4W auf über die viel befürchtete Abmahnwelle, dem bald nicht mehr benötigten Datenschutzbeauftragten und der neuen ePrivacy-Verordnung.
Am 25. Mai 2018 wurde die neue Datenschutzgrundverordnung wirksam. Bereits im Vorfeld gab es großes Kopfzerbrechen, wie deren Vorschriften genau umzusetzen sind und wer davon betroffen ist. Diese Unsicherheiten haben sich auch ein Jahr später noch nicht aufgelöst. Dass z. T. immer noch Unklarheit herrscht, zeigen diverse Vorfälle:
- Aufgrund datenschutzrechtlicher Bedenken durften Kinder nicht mehr – so wie in den vorherigen Jahren – ihre Wunschzettel an den Weihnachtsbaum auf dem Weihnachtsmarkt hängen.
- Der Livestream diverser Gottesdienste wurde zeitweise eingestellt – aus Angst vor einer Anzeige.
- Zeitungen gratulieren nicht mehr zu runden Altersjubiläen.
- Einige Webseiten (v. a. kleinere Blogs oder Foren) haben ihren Betrieb eingestellt, da sie von der Umsetzung der DSGVO-Bestimmungen überfordert waren.
Viel befürchtete Abmahnwelle blieb aus
Bei Verstößen gegen die DSGVO drohen Bußgelder bis zu 20 Millionen Euro oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes. Insbesondere aufgrund dessen war die Angst vor einer Abmahnwelle groß. Diese blieb bisher jedoch aus. Zwar gab es einige Abmahnungen, in Deutschland wurden seither aber nur 81 mal Bußgelder in Höhe von insgesamt 485.490 Euro verhängt – ca. 6.000 Euro pro Verstoß.
Was hat sich in Sachen Datenschutz wirklich verändert?
Am spürbarsten sind nach der Umsetzung der DSGVO wohl die Veränderungen hinsichtlich der umfangreichen Dokumentationspflichten. Wer jetzt personenbezogene Daten erheben möchte, muss im Vorfeld ein Verarbeitungsverzeichnis erstellen. In diesem wird festgehalten, welche Daten zu welchem Zweck und von wem verarbeitet werden. Außerdem müssen vorab oftmals Einverständniserklärungen zur Datenverarbeitung der betroffenen Personen eingeholt werden. Erst nach dem Einverständnis dürfen Unternehmen die Daten verarbeiten.
Wie geht es mit der DSGVO weiter?
Zunächst gibt es Neuerungen für Kleinbetriebe: Sie benötigen künftig keinen eigenen Datenschutzbeauftragten mehr. Erst, wenn sich in einem Betrieb mehr als 20 Personen „ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen“, wird der eigene Datenschutzbeauftragte Pflicht. Diese Entscheidung des Bundestages ist jedoch umstritten, denn Datenschutzbestimmungen müssen selbstverständlich auch Kleinbetriebe weiter umsetzen. Ohne einen Datenschutzbeauftragten fehlt dann aber der Experte, der zB bei dieser Ausführung beratend zur Seite steht. Besonders bei kleinen Betrieben, Kindergärten, Schulen etc. wird es daher wohl auch in Zukunft weiter Unklarheiten hinsichtlich der DSGVO geben.
ePrivacy-Verordnung: Mehr Datenschutz im Internet?
Insbesondere beim Webtracking wird es vermutlich erst durch die ePrivacy-Verordnung deutliche Veränderungen geben. Denn dann dürfte dieses nur noch nach vorheriger Zustimmung des jeweiligen Website-Nutzers erfolgen. Erst nach dem Einverständnis des Users wäre es Webseiten erlaubt, Tracking-Daten zu erheben. Aktuell ist jedoch unklar, wann die ePrivacy-Verordnung kommt, da sich die EU nicht auf einen gemeinsamen Standpunkt einigen kann.
Weitere Informationen rund um das Thema „EU-DSGVO“ finden Sie unter https://www.datenschutz.org/eu-datenschutzgrundverordnung/.
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