Passen Sie Ihr Impressum an!

Geschrieben von Agentur M4W
Veröffentlicht am 3. April 2012
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Eine neue Mediengesetz-Novelle tritt am 1. 7. 2012 in Kraft und verheißt umfangreichere Informationspflichten als bisher für Websites und Newsletter

Völlig überraschend und ohne vorhergehende Begutachtung hat der Nationalrat eine Mediengesetz-Novelle beschlossen, die eine deutliche Verschärfung im Hinblick auf die Offenlegungspflichten (umgangssprachlich auch: Impressum) für periodische Medien bringt. Das betrifft nicht nur Zeitungen, sondern auch „periodische elektronische Medien“, also Webseiten und Newsletter.

Aufgrund des Mediengesetzes (MedienG) waren bereits folgende Angaben zu machen:

  • Angaben für kleine Websites/kleiner Newsletter

Darunter versteht man Websites/Newsletter, die nur eine Präsentation des Medieninhabers (zB ein bloßer Webshop), aber keine redaktionellen Beiträge, die die öffentliche Meinung beeinflussen, enthalten (§ 25 Abs 5 MedienG).

  • Name/Firma des Medieninhabers
  • Unternehmensgegenstand
  • Wohnort/Sitz des Medieninhabers

Für diese Art gibt es keine Änderungen.

  • Erforderliche Angaben für große Websites/große Newsletter

Darunter versteht man Websites/Newsletter, die auch redaktionelle bzw. meinungsbildende Beiträge enthalten.

  • Name/Firma des Medieninhabers
  • Unternehmensgegenstand
  • Wohnort/Sitz des Medieninhabers
    sowie zusätzlich:
  • Erklärung über die grundlegende Richtung des Mediums („Blattlinie“)
  • Firma/Sitz/Unternehmensgegenstand jedes Medienunternehmens, an dem eine der anzugebenden Personen beteiligt ist (ein Medienunternehmen ist ein Unternehmen, das die inhaltliche Gestaltung eines Mediums zum Hauptzeck hat; der bloße Betrieb eines Webshops oder eines Unternehmens-Newsletters macht ein Unternehmen noch nicht zum Medienunternehmen).
  • Bei Gesellschaften und Vereinen: Vertretungsbefugte Organe (zB Geschäftsführer/Vorstandsmitglieder) sowie Mitglieder des Aufsichtsrates
  • Bei Gesellschaften: Gesellschafter mit unmittelbaren oder mittelbaren (Schachtel-) Beteiligung über 25 % sowie mittelbaren Gesamtbeteiligungen über 50 % mit Art und Höhe der Beteiligung
  • Sind die anzugebenden Gesellschafter Ihrerseits wieder Gesellschaften, so sind auch deren Großgesellschafter entsprechend namentlich anzuführen.
    sowie neu (ab 1.7.2012):
  • Bei Gesellschaften und Stiftungen: Vertretungsbefugte Organe (zB Geschäftsführer/Vorstandsmitglieder) sowie Mitglieder des Aufsichtsrates
  • Bei Gesellschaften: Gesellschafter mit Art und Höhe der Beteiligung inkl Treuhandverhältnissen und stillen Beteiligungen
  • Bei Vereinen: Vorstand und Vereinszweck
  • Bei Stiftungen: Stifter und Begünstigte
  • Sind die anzugebenden Gesellschafter Ihrerseits wieder Gesellschaften, so sind auch deren Gesellschafter entsprechend anzuführen. Sind auch dies wieder Gesellschaften, so sind auch deren Gesellschafter entsprechend anzugeben usw.

Zusätzlich zu den neuen Offenlegungsvorschriften wurde auch die Höchststrafe von bisher € 2.180 auf € 20.000 empfindlich erhöht.

Mehr Informationen unter wko.at.

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