Tipps für korrekten Webauftritt

Geschrieben von Agentur M4W
Veröffentlicht am 19. Juni 2013
Zurück zu Web 2.0

Zahlreiche Rechtsvorschriften regeln Informationspflichten, die ein Unternehmer auf seiner Webseite anzuführen hat – auch wenn kein Webshop betrieben wird.

Verpflichtende Informationen sind auf der Webseite leicht und unmittelbar zugänglich zur Verfügung zu stellen. Optionale Informationen müssen – wenn man sich dazu entscheidet diese anzuführen – dann aber auch korrekt angegeben werden.

Diese Informationen müssen auf die Webseite

  • Vollständiger Name
  • Standort der Gewerbeberechtigung bzw. volle geografische Anschrift
  • Kontaktdaten: Angaben, aufgrund derer ein Kunde/User rasch und unmittelbar mit dem Unternehmen in Verbindung treten kann – Telefon, Fax, E-Mail (diese allein ist nicht ausreichend!)
  • UID-Nummer
  • Mitgliedschaft bei der Wirtschaftskammerorganisation: Berufsverband (zB Fachgruppe) oder einer ähnlich freiwilligen Einrichtung, der der Unternehmer angehört
  • Hinweis und Zugang zu den anwendbaren gewerbe- oder berufsrechtlichen Vorschriften (zB GewO, Marktgesetz)
  • Soweit die Tätigkeit einer behördlichen Aufsicht unterliegt: die zuständige Aufsichtsbehörde (zB Bankenaufsicht, Versicherungsaufsicht, Telekom-Control-Kommission, Wertpapieraufsicht)
  • Empfohlen wird auch die Angabe der zuständigen Gewerbebehörde (zB Bezirkshauptmannschaft, Magistrat)
  • Berufsbezeichnung und Verleihungsstaat (falls vorhanden, zB Meisterbetrieb, Meisterprüfung abgelegt in Österreich)

Optionale Informationen müssen korrekt angeführt werden

Eine generelle Verpflichtung, Preise oder Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) anzugeben, gibt es nicht. Wenn diese aber angeführt werden, so müssen sie den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Dies bedeutet, dass die Preise nach dem Preisauszeichnungsgesetz leicht les- und zuordenbar anzugeben sind. In Bezug auf Konsumenten müssen die Preisangaben immer inkl. USt erfolgen. Richtet sich die Webseite an Unternehmer, so muss klar erkennbar sein, ob die Preise einschließlich USt sowie alle sonstigen Angaben und Zuschläge ausgezeichnet sind und ob darin Versandkosten enthalten sind. Werden AGB verwendet, so müssen diese für den Kunden speicher- und ausdruckbar zur Verfügung stehen.

Erweiterte Informationen

Präsentiert der Unternehmer auf seiner Webseite nicht nur das Unternehmen selbst oder seine Leistungen und Produkte, sondern führt er Inhalte an, die darüber hinausgehen und geeignet sind, die öffentliche Meinungsbildung zu beeinflussen, so sind folgende Informationen zusätzlich anzuführen:

  • Unternehmensgegenstand (zB Tischlerei)
  • Blattlinie (Erklärung über die grundlegende Richtung, zB Informationen über Holzverarbeitungsmethoden und deren Bewertung)

Wird auf der Webseite auch ein Webshop betrieben, so sind die Sondervorschriften für Webshops zusätzlich zu beachten.

 

Quelle: wko.at

0 Kommentare