Das Thema Barrierefreiheit stellt viele Betriebe vor neuen Herausforderungen. Neben der baulichen Umsetzung gilt die Barrierefreiheit auch für Homepages und Webshops.
Barrierefreiheit
Mit der sogenannten Barrierefreiheit lassen sich völlig neue Käuferschichten erschließen. Menschen mit besonderen Bedürfnissen sind nicht nur Blinde bzw. Sehbehinderte oder Rollstuhlfahrer, sondern auch ältere Menschen, Mütter mit Kinderwagen sowie Reisende mit Koffer.
Was und wie an Ihrer Webseite barrierefrei umzusetzen wäre, erfahren Sie in einem kostenlosen Gespräch mit uns.
10 Fragen und Antworten zum Thema Barrierefreiheit
Seit 1. Jänner 2016 müssen alle Waren und Dienstleistungen, die für die Öffentlichkeit bestimmt sind, barrierefrei angeboten werden. Doch was bedeutet das konkret für die Betriebe?
Mittlerweile gilt das Behindertengleichstellungsgesetz uneingeschränkt für alle Bereiche. Konkret bedeutet das: Seit 31. Dezember 2015 müssen alle Betriebe in Österreich barrierefrei sein.
Im Idealfall sind Betriebe künftig so gestaltet, dass jeder Mensch ihre Leistung auch im Gesetz vorgeschrieben: Allen Menschen – mit und ohne Behinderung – soll die uneingeschränkte Nutzung von Dienstleistung, Informationen Einrichtungen und Gegenständen im täglichen Leben möglich sein. In der Praxis ist es für viel Unternehmen schwierig oder sogar unmöglich, diese Anforderungen zu erfüllen – beispielsweise wenn sie vor ihrem Geschäft keine Rampe errichten dürfen, weil sich dort öffentlicher Grund. der Gehsteig, befindet. Oder weil das Haus unter Denkmalschutz steht.
Wird der Unternehmer in diesem Fall automatisch angeklagt? Nein sagt, Barrierefreiheit-Experte Klaus D. Tolliner: „Vor jeder Klage ist zwingend ein Schlichtungsverfahren vorgesehen. Kommt es dort zu keiner Einigung, kann der sich diskriminiert fühlende Mensch auf sein eigenes Risiko und seine eigenen Kosten zivilprozessmäßig klagen.“ Bisher konnten aber viele Beschwerden beim Schlichtungsverfahren aus dem Weg geräumt werden. Tolliner: „Hier ist es woe überall: Durchs reden kommen die Leute´zam. Nehmen Sie die ANliegen des behinderten Menschen ernst und tun Sie Ihr BEstes, um für ihn oder sie die Situation zu vereinfachen.“ Hier helfe serviceorientiertes Denken, so der Experte, von dem auch andere Kundengruppen profitieren – auch Mütter und Väter von Kleinkindern mit Kinderwagen werden Bemühungen um Barrierefreiheit zu schätzen wissen.
Gibt es auch Fälle, die schlecht ausgehen können? Tolliner: “ Das Behindertengleichstellungsgesetz ist seit 2006 in Kraft. Wenn z.B. jemand 5 Mio. in Neu- oder Zubauten aus dem Eigenkapital getätigt hat und Barrierefreiheit ignoriert hat, wird er sich mit der Argumentation der unverhältnismäßigen Belastung schwer tun.“
Was sind Barrieren?
Barrieren im Geschäftsleben verhindern, dass Menschen mit Behinderung selbstständig Waren und Informationen oder Dienstleistungen in Anspruch nehmen können. Einige Beispiele:
- Ein Rollstuhlfahrer kann in einem Geschäft nicht einkaufen, weil Stufen zum Eingang führen und die Tür zu schmal ist.
- Ein blinder oder sehbehinderter mensch erfährt nichts über ein Angebot auf einer Internet-Seite,weil sie nicht barrierefrei programmiert wurde.
- In einem Supermarkt gibt es ein Sonderangebot, das aber nur über Lautsprecher angeboten wird. Ein gehörloser Mensch erfährt nichts davon.
Was heißt barrierefrei?
Barrierefreiheit bedeutet, dass Gebäude, Geschäfte, Verkehrsmittel, Gebrauchsgegenstände, Dienstleistungen und IT-Systeme von Menschen mit Behinderung ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe benutzt werden können.
Warum Barrierefreiheit?
Damit Menschen mit Behinderung nicht diskriminiert werden („Diskriminierungsschutz“). Die 10-jährigen Übergangsbestimmung des Bundesbehindertengleichstellungsgesetzes laufen mit 31. 12. 2015 aus. Ab 1.1 2016 müssen alle Betriebe barrierefrei sein, sofern die Beseitigung der Barrieren zumutbar ist.
Wer muss barrierefrei sein?
Das Behindertengleichstellungsrecht gilt für alle Unternehmen, die Güter und Dienstleistungen anbieten, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen. Dazu zählen Banken, Handelsbetriebe, Hotels, Gastronomiebetriebe, Busunternehmer, Reisebüros, Kinos, Friseure und viele mehr.
Für wen gilt der Diskriminierungs-Schutz?
Maßnahmen zur Barrierefreiheit sollen Menschen mit Behinderung und Personen in einem Nahverhältnis zu einer behinderten Person vor Diskriminierung schützen.
Was muss barrierefrei sein?
Nach dem Behindertengleichstellungsrecht müssen Güter, Dienstleistungen und Informationen, die der Öffentlichkeit zu Verfügung stehen, diskriminierungsfrei – also ohne Barrieren – angeboten werden. Im Geschäftsleben umfasst die vor allem Verbrauchergeschäfte. Betroffen sind tägliche Einkäufe, Banken, Kinobesuche, Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln, der Arztbesuch oder das Essen in Restaurants und Hotels- Aber auch Freizeitaktivitäten wie Theater oder Schwimmbad gehören dazu.
Welche Folgen hat eine Diskriminierung?
Grundsätzlich besteht Anspruch auf Schadenersatz, dieser kann bei Gericht eingeklagt werden. Vor Einbringung der Klage ist ein Schlichtungsverfahren vor dem Sozialministeriums-Service (ehem. Bundesozialamt) zwingend nötig.
Im Falle einer Diskriminierung kann es zuerst zu einem kostenlosen Schlichtungsverfahren kommen. Dieses Schlichtungsverfahren word vom Sozialministerium-Service (ehem. Bundessozialamt) organisiert. Beim Schlichtungsverfahren sollen alle beteiligten Personen versuchen, sich ohne Gerichtsverfahren zu einigen. Wenn das Schlichtungsverfahren erfolglos ist, kann es zu einem Gerichtsverfahren kommen. Dabei gibt es immer eine Prüfung, ob es dem Unternehmen zumutbar ist, Barrieren zu beseitigen.
Wann ist eine Beseitigung einer Barriere zumutbar?
Bei er Zumutbarkeitsprüfung wird z.B. der Aufwand für sie Beseitigung, die Zeit, die seit Inkrafttreten des Gesetzes verstrichen ist, oder die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unternehmens betrachtet. Ob eine konkrete Investition zumutbar ist kann verbindlich erst im Anlassfall durch das Gesetz geklärt werden.
Was ist eine Schlichtung?
Vor der gerichtlichen Geltendmachung ist ein Schlichtungsverfahren beim Sozialministeriums-Service durchzuführen. Dabei wird auch die Möglichkeit des Einsatzes von Förderungen geprüft. Ein Schlichtungsverfahren bietet die beste Chance, schnell und kostensparend einen Gewinn darstellen. Durch gütliche Einigungen werden Gerichtsverfahren vermieden.
Wie baut man barrierefrei?
Das OÖ Bautechnikgesetz regelt § 31 die Barrierefreiheit bei Neubau, Zu- oder Umbau von Bauwerken. Diese Vorschriften gelten u.a. für öffentliche Gebäude, Handelsbetriebe, Banken, Gastgewerbebetriebe mit mehr als 25 Verabreichungsplätzen sowie Betriebs- und Bürogebäude. Beispielsweise muss bei Neubauten mindestens ein Eingang stufenlos erreichbar sein und müssen zur Überwindung von Niveauunterschieden Rampen, Aufzüge etc. vorgesehen sein. Details sind in der Bautechnikverordnung, in Normen und Richtlinien geregelt.
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