Update 22.11.22: Endlich endgültiges Aus für Google Fonts Abmahnwelle -> damit haben sich sämtliche Forderungen dieser Rechtsanwälte nun endgültig im Sand verlaufen – danke Google für diese Klarstellung!
Seit geraumer Zeit versuchen windige Rechtsanwälte enorme Umsätze zu lukrieren, indem sie mit ihren Schreiben Unternehmer verunsichern, die sie bezüglich der DSGVO-Benutzung auf deren Webseite klagen möchten. Warum man es den vermeintlichen Klägern nicht so einfach machen darf, dazu klären folgende Links auf: denn wenn eine Privatperson oder eine Abmahnkanzlei systematisch Webseiten gesucht hat, um sich zu bereichern, verstößt das gegen das Gebot von Treu und Glauben! Links zum Thema (Update 03.09.22):
- https://www.ra-plutte.de/lg-muenchen-dynamische-einbindung-google-web-fonts-ist-dsgvo/
- https://www.kleinezeitung.at/oesterreich/6165832/Verstoss-gegen-Datenschutz_Aufregung-um-Unterlassungsschreiben
- https://www.wbs-law.de/it-und-internet-recht/datenschutzrecht/google-webfont-musterschreiben-61157/
- https://www.borncity.com/blog/2022/08/17/wissen-google-fonts-auf-webseiten-abmahnung-prfung-fallen/
- https://www.dataprotect.at/2022/08/19/google-fonts-abmahnung-die-n%C3%A4chste-welle/
- https://www.reddit.com/r/Austria/comments/wqwn4x/abmahnung_eva_z_causa_datenschutzanwalteu/
- https://www.derstandard.at/story/2000138472819/datenschutzanwalt-fordert-in-massenbrief-190-euro-von-websitebetreibern-fuer-google
- https://www.wko.at/service/wirtschaftsrecht-gewerberecht/abmahnungen-wegen-google-fonts.html
- https://www.derstandard.at/story/2000138558669/google-fonts-betroffenen-anwalt-erstattet-anzeige-wegen-verdachts-auf-gewerbsmaessigen
- https://www.wko.at/branchen/k/information-consulting/unternehmensberatung-buchhaltung-informationstechnologie/Google-Schriften-Abmahnwelle:-Fachverband-UBIT-unterstuet.html
- UBIT Sonder-Newsletter
- https://marketingrecht.eu/eva-zajaczkowska/
- https://digisociety.ngo/2022/08/26/google-abzocke-status-26-08/
- https://www.derstandard.at/story/2000138717614/massenhafte-abmahnungen-koennen-schriftarten-einen-verstoss-gegen-den-datenschutz-begruenden
Hilfreiche Tools oder Plugins für CMS WordPress (free!):
- https://static.googleusercontent.com/media/www.google.com/de//analytics/terms/de.pdf (PDF um Google zu anonymisieren)
- https://wordpress.org/plugins/host-webfonts-local/ (macht automatisch Google Fonts lokal)
- https://wordpress.org/plugins/real-cookie-banner/ (vor Seitenzugriff müssen Google Cookies zugestimmt werden)
die reine Behauptung der Verletzung von Datenschutzrecht reicht nicht aus – wenn die IP-Adresse des Webseitenbesuchers bei der Übertragung an Google verschlüsselt worden ist, dann ist von dem Vorliegen eines datenschutzrechtlichen Verstoßes schon nicht mehr auszugehen …
folgendes Antwortschreiben wird empfohlen:
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
bei der uns von Ihnen bekannt gegebenen IP-Adresse: 213.142.96.142 Ihrer Mandantin handelt es sich um eine sogenannte dynamische IP-Adresse, zur Verfügung gestellt durch die Magenta Telekom T-Mobile Austria GmbH. Zur Herstellung eines Personenbezugs wäre eine Verarbeitung der Verkehrsdaten notwendig. Wie Ihnen sicherlich bekannt ist, ist eine derartige Verarbeitung nur in den im TKG ausdrücklich geregelten Fällen zulässig, worunter eine Auskunft an Private nicht fällt. Es ist uns daher nicht möglich einen Personenbezug zu Ihrer Mandantin herzustellen.
Betroffene der Verarbeitung der genannten IP-Adresse ist somit nicht Ihre Mandantin, sondern die Magenta Telekom T-Mobile Austria GmbH. Für den individuellen Anspruch einer – im Übrigen von Ihnen nicht konkretisierten – Unterlassung einer allenfalls rechtswidrigen Verarbeitung der durch den Serviceprovider einer Vielzahl an Kunden zur Verfügung gestellten IP-Adresse fehlt es wohl an der notwendigen Klagslegitimation. Gegenteiliges haben Sie nicht glaubhaft gemacht. Abgesehen davon ist der DSGVO ein Unterlassungsanspruch fremd.
Einen Zeitpunkt der behaupteten Übermittlung haben Sie nicht bekannt gegeben. Eine datums- und uhrzeitmäßige Konkretisierung durch Ihre Mandantin wäre daher unumgängliche Voraussetzung, jeglicher weiterer Diskussion.
Ebenso offen gelassen haben Sie den Nachweis eines allfälligen Schadens, der Ihrer Mandantin entstanden sein sollte. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern Sie einen Schadenersatzanspruch argumentieren wollen. Das „erhebliche Unwohlsein“ und „massives Nerven“ hat Ihre Mandantin offenkundig selbst provoziert, wäre ansonsten ja denkunmöglich, dass sie zuletzt eine beachtliche Anzahl derartiger Mahnschreiben versendet hat. Darauf einen Schadenersatzanspruch zu gründen, widerspricht dem Grundsatz von Treu und Glauben.
Hinsichtlich des Auskunftsbegehrens gem. Art. 15 DSGVO verweisen wir darauf, dass keine Daten Ihrer Mandantin verarbeitet wurden oder werden, welche über Ihren Auskunftsantrag, die damit zusammenhängende Korrespondenz und die entsprechende interne Dokumentation hinausgehen.
Gerne nehme ich mir für Ihre Antwort den 30. August 2022 in Vormerk. Sollte bis dahin keine Antwort von Ihnen erfolgen, betrachte ich Ihr Schreiben als gegenstandslos.